BreisgauSolar
Sidhartha Nishtala Dipl. Betriebswirt (FH)
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St-Nr. 07417/48401

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Unternehmer
der Firma Breisgausolar Sidhartha Nishtala

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere

Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten

nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die

Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf,

ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB)

oder ob wir eine Montageverpflichtung übernommen haben. Die AVB gelten in ihrer

jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den

Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass

wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder

ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und

insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir

in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer

(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall

Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher

Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer

uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von

Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende

Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen

Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich

ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir

dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne,

Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige

Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen

haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses

Vertragsangebot innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Zugang bei uns

anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch

Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Wirtschaftlichkeitsprognosen stellen keine Zusicherung dar.

(5) Wir behalten uns Leistungsänderungen vor, wenn diese geringfügig sind und den

Käufer nur unwesentlich beeinträchtigen bzw. sich die Änderung als vorteilhaft

darstellt.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw von uns bei Annahme der Bestellung

angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca zwei Wochen ab

Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,

nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer

hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist

mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte

Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der

Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige

Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes

Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und

Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des

Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit oder

Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt

bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem § 8 dieser AVB.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in

Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens

verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des

Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des

Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass

dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als

vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und

Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt

(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die

Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)

selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf

geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung

der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,

ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine

vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts

entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im

Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung

oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden

Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens

einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen

wir eine pauschale Entschädigung iHv 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der

Lieferfrist bzw – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft

der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche

(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,

Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende

Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns

überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale

entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl gesetzlicher

Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager

und die Kosten einer ggf vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige

Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers;

ausgenommen sind Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab

Rechnungsstellung und Lieferung bzw Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem

Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung

Nach Vereinbarung  zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb

von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis

ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu

verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden

Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den

kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,

als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der

Lieferung bleibt § 7 Abs 6 unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den

Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zB durch

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen

Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung

unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären;

die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben

unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen

Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung

(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren

vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger

Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur

Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren

erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des

fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom

Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des

Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir

diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine

angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach

den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In

diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung

oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,

wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder

verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie

für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden

Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres

etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.

Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten

auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir

verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,

kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger

Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir

verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr

als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl

freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund

Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter

Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden

nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen

Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher

(Lieferantenregress gem §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der

Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware

gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die

dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in

den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen

Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3

BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB

Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen

Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich

bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich

schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb

von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der

Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der

Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb

von fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur

Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer

die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für

den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Besteht der Mangel in fehlerhafter Montage, so leisten wir Nacherfüllung durch

Fehlerbeseitigung. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als

Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)

oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der

Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu

eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist

vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,

dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen

im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu

übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache

nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn

tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen

des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom

Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr

unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu

beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu

verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach

Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn

wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen

Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom

Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag – wenn

nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – zurücktreten oder den

Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein

Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher

Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen

ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und

außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und

vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir

einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der

Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem

Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der

Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten

haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB)

wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und

Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist

für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine

Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die

entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist

und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der

gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt

bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche

Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und

für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479

BGB).

(3) Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und

außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der

Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen

Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung

führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall

unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8

ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und

supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem § 6 unterliegen

hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene

Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher

– auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 79206

Breisach . Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen

Gerichtsstand des Käufers zu erheben.