Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Unternehmer der Firma Breisgausolar Sidhartha Nishtala
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten
nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf,
ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB)
oder ob wir eine Montageverpflichtung übernommen haben. Die AVB gelten in ihrer
jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass
wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir
in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer
uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von
Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir
dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Wirtschaftlichkeitsprognosen stellen keine Zusicherung dar.
(5) Wir behalten uns Leistungsänderungen vor, wenn diese geringfügig sind und den
Käufer nur unwesentlich beeinträchtigen bzw. sich die Änderung als vorteilhaft
darstellt.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca zwei Wochen ab
Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des
Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt
bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem § 8 dieser AVB.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in
Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens
verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des
Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des
Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die
Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen
wir eine pauschale Entschädigung iHv 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der
Lieferfrist bzw – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers;
ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem
Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung
Nach Vereinbarung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleibt § 7 Abs 6 unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den
Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zB durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des
Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falschund
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die
dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in
den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3
BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB
Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb
von fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer
die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Besteht der Mangel in fehlerhafter Montage, so leisten wir Nacherfüllung durch
Fehlerbeseitigung. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als
Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der
Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu
eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist
vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen
des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom
Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag – wenn
nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB)
wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt
bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und
für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479
BGB).
(3) Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall
unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8
ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und
supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem § 6 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
– auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 79206
Breisach . Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
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